BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Landshut Stadt

Archiv Suche

Plenaranfrage vom 06.08.2014

zum Thema „Landschaftsschutzgebiet Salzdorfer Tal – konkrete Auswirkungen einer Ausweisung“

23.09.14 –

In der öffentlichen Diskussion um das geplante Landschaftsschutzgebiet Salzdorfer Tal stehen im Pro und Contra mittlerweile eine nachgerade unüberschaubare Vielzahl von Argumenten im Raum. Die Unterscheidung von Wahrheiten, Halbwahrheiten und Unwahrheiten ist Nichtfachleuten praktisch nicht mehr möglich. Nachstehende Plenaranfrage soll in entscheidenden Punkten der Versachlichung dienen.

 

1. Es wird immer wieder behauptet, dass die Arbeit der Landwirte eingeschränkt würde. Welche Beschränkungen sind in einem rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ auch unter ungünstigsten Annahmen (künftige Verschärfungen der übergeordneten Gesetzgebung) vorstellbar?

Der vorliegende Entwurf der Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ beinhaltet keinerlei über das Maß der gesetzlich ohnehin vorgegebenen Verpflichtungen hinausgehende Beschränkungen für die praktizierenden Landwirte. Landschaftsschutzgebiete sind die schwächste Schutzkategorie im nationalen Naturschutzrecht. Die so genannte „Landwirtschaftsklausel“, wonach die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung von den in Landschaftsschutzgebieten geltenden Verboten weitestgehend ausgenommen wird, ist in der Systematik der naturschutzrechtlich gesicherten Schutzgegenstände fest verankert und eine Abkehr von diesem Prinzip ist in keiner Weise denkbar.

2. Welchen Einfluss kann die EU auf bestehende Landschaftsschutzgebiete nehmen?

Die Europäische Union hat mit „Natura 2000“ einen eigenständigen länderübergreifenden Weg zur Sicherung naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen beschritten. Das hier zugrunde liegende Prinzip, so genannte „FFH-Gebiete“ und „Vogelschutzgebiete“ nach den vorkommenden Arten und Lebensräumen zu definieren und die Länder aufzufordern entsprechende Gebiete zu melden, ist von den nationalen Ausweisungen von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten etc. unabhängig. Über „Cross Compliance“ koppelt die EU zudem die Prämienzahlung an Landwirte an die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen, unter anderem an die Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der Flächen. Hierunter zählt z.B. das Verbot der Beseitigung von Landschaftselementen. Cross Compliance gilt flächendeckend und ist ebenfalls unabhängig von Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten. Eine unmittelbare Einflussnahme der EU auf die Inhalte nationaler naturschutzrechtlich geschützter Landschaftsschutzgebiete erscheint vor dem Hintergrund der bestehenden einschlägigen europäischen Regularien ausgeschlossen.

3. Dürfen Gebäude, die der Landwirtschaft dienen, in einem rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ nicht mehr, oder nur noch mit besonderer Genehmigung und unter Auflagen errichtet werden?

Gebäude, die der Ausübung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, sowie landwirtschaftliche Betriebsstätten, dürfen auch in einem rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ ohne über das geltende Baurecht hinausgehende Einschränkungen errichtet werden.

4. Trifft es zu, dass mit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Salzdorfer Tal“ die Landwirte konkret enteignet werden? Ist insbesondere der durch den Gutachterausschuss errechnete Wertverlust als Enteignung zu werten?

Die bisherige landwirtschaftliche Bodennutzung würde in einem rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ nicht eingeschränkt werden.

Selbst wenn durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gewisse Einschränkungen erfolgen würden, läge nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich keine Enteignung vor, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.

Der durch den Gutachterausschuss für den Fall der Ausweisung des Landschaftsschutz-gebietes ermittelte Wertverlust der landwirtschaftlichen Grundstücke in dem Bereich wäre in einem etwaigen Verfahren ein zentraler Abwägungspunkt im Hinblick auf das Eigentumsrecht. Demnach bewertet sich das Gebiet nach derzeitiger Darstellung im FNP als „landwirtschaftliche Fläche mit besonderem Preisniveau“ (stadtnahes Agrarland). Durch Konkretisierung der derzeitigen Darstellung im FNP mittels Bebauungsplan/LSG-Verordnung müsste (aufgrund des Wegfalls einer auch nur vagen langfristigen Weiterentwicklung) bei der darauffolgenden Fortschreibung der Bodenrichtwertkarte eine Korrektur zur reinen „Landwirtschaftlichen Nutzfläche“ erfolgen. Diese Wertdifferenz (ca. 50%) dürfte aus Sicht des Gutachterausschusses sowohl im Bereich der steuerlichen Bilanzierung als auch im Bereich einer möglichen Beleihung durch Kreditinstitute mittelbare Konsequenzen haben.

5. Wird in einem rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ die Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erschwert?

Die Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen wird durch ein rechtskräftig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ in keiner Weise über die ohnehin geltenden gesetzlichen Vorgaben hinaus erschwert.

6. Haben die Landwirte für ihre Tätigkeit auch objektiv belegbare Vorteile durch eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet?

Durch ein rechtskräftig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet sind für Landwirte in den einschlägigen Förderprogrammen bei begrenzten Haushaltsmitteln leichter Zuschüsse für freiwillige Maßnahmen zu erschließen als außerhalb.

7. Wird die Erholungsnutzung im rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ zum Nachteil der Landwirte erweitert, zum Beispiel durch ein ganzjähriges Betretungsrecht für Grünflächen?

Die Erholungsnutzung wird in einem rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ nicht zum Nachteil der Landwirte erweitert. Die schon im Bayerischen Naturschutzgesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen definierte Beschränkung des Erholungsverkehrs in der freien Landschaft wird durch den Verordnungsentwurf nochmals konkretisiert. In Stadtnähe macht dies durchaus Sinn, um Störungen der Ausübung der landwirtschaftlichen Bodennutzung durch Erholungssuchende zu vermeiden. Allerdings sind Grundeigentümer schon aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz heraus flächendeckend verpflichtet, Beeinträchtigungen aus dem gesetzlich verankerten und umfassend geregelten Recht auf Naturgenuss zu dulden.

8. Welche Auswirkungen hat ein rechtskräftig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ generell für die Erholungssuchenden?

Mit der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes wird die stadtnahe Erholungslandschaft längerfristig gesichert. Dies ist nach § 26 Absatz 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz auch eine der tragenden Säulen für die Erforderlichkeit eines Landschaftsschutzgebietes. Ziel ist insofern in einem stadtnahen Landschaftsschutzgebiet die Sicherung des Naturgenusses für die Erholungssuchenden. Darüber hinaus konkretisiert ein rechtskräftig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet „Salzdorfer Tal“ die Regeln für ein verträgliches Nebeneinander von praktizierenden Landwirten und Erholungssuchenden.

9. Als Argument für die im Raum stehende bauliche Abrundung am Englbergweg wird regelmäßig auf die Fertigstellung des so genannten Höhenweges verwiesen. Würde dieser Weg dann tatsächlich durchgehend von der Weckmannshöhe her zügig verwirklicht?

Der so genannte Höhenweg von der Weickmannshöhe Richtung Veldenerstraße ist planerisch nicht durchgängig vorhanden. Mit der jetzt diskutierten baulichen Abrundung am Englbergweg könnte der Höhenweg an bestehende Verbindungen angeschlossen werden. Die Realisierung des Höhenweges hängt jedoch ausschließlich von den vorhandenen Haushaltsmitteln ab. Der Stadtrat hat wiederholt Mittel, die von der Verwaltung für den Bau des bis jetzt schon planerisch gesicherten Höhenweges angemeldet worden sind, bei den Haushaltsberatungen verworfen.

10. Welche Ziele verfolgt die Stadt Landshut langfristig mit ihrem nahe Ehrnstorf gelegenen größeren Grundstück?

Die Stadt besitzt im Bereich Ehrnstorf das Grundstück Fl.Nr. 230 Gemarkung Niederkam mit 30.724 qm. Diese Fläche ist seit langem im Besitz der Stadt und wird landwirtschaftlich genutzt. Es gibt derzeit keine Bestrebungen, das Grundstück anderweitig zu nutzen.

Die Stadt hält solche Grundstücke vor, um sie bei anderen wichtigen Grundstücksgeschäften gegebenenfalls zum Tausch anbieten zu können.

 

Fragen von Hedwig Borgmann

Antworten dazu von Oberbürgermeister Hans Rampf

Kategorie

Demokratie | Naturschutz