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Offizielle Informationen erhalten Sie beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
Grundsätzlich gilt für jede Wahl das freie, gleiche und geheime Wahlrecht für jeden deutschen Staatsbürger ab 18 Jahren.
Die Wahlkreise für die Landtags- und Bezirkstagswahl entsprechen den sieben bayerischen Regierungsbezirken (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken).
Die Wahl für den Landtag und für den Bezirkstag ist fast identisch.
Sie haben jeweils zwei Stimmen - insgesamt also 4:
Mit der Erststimme [kleiner Stimmzettel] wird der Direktkandidat einer Partei für einen Stimmkreis (meist Landkreis) gewählt. Der Bewerber mit den meisten Stimmen ist gewählt. Der Erststimmenbewerber befindet sich nicht auf Wahlkreisliste seines Stimmkreises.
Mit der Zweitstimme [großer Stimmzettel] können Sie einem Kandidaten oder einer Partei der Wahlkreisliste eine Stimme geben.
Für das Wahlergebnis werden anschließend sowohl Erst- als auch Zweitstimmen der Kandidaten einer Partei zusammengezählt und in Mandate für die jeweilige Partei umgerechnet. Von diesen Mandaten werden die Direktmandate abgezogen.
Die verbliebenen Mandate werden auf die Bewerber aus den Wahlkreisen gemäß ihrem Stimmenanteil aufgeteilt. Das bedeutet, dass Sie mit der Zweitstimme einem Listenkandidaten Ihrer Wahl helfen können, auf der Wahlkreisliste „nach oben zu rutschen“.
Im Gegensatz zur Landtagswahl gilt für die Bezirkstagswahl die 5%-Sperrklausel nicht.
Für den Bayerischen Landtag werden in ganz Bayern 180 Abgeordnete gewählt. Der Landtag hat vor allem Aufgaben der Gesetzgebung, der Kontrolle von Regierung und Verwaltung und der Verbindung zwischen Politik und Bürger durch die einzelnen Abgeordneten.
Für den Niederbayerischen Bezirkstag werden 18 Abgeordnete gewählt. Die sogenannte „dritte kommunale Ebene“ übernimmt Aufgaben, die das Budget von einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten übersteigen. Dazu gehören das Gesundheits- und Sozialwesen, sowie die Kultur- und Heimatpflege.